Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
Leistungsbeschreibung
Die Verbandsgemeide Wethautal stellt den Wohnunggeber ein eigens angefertigtes Formular zur Verfügung.
Verfahrensablauf
Wenn Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor. Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Wohnungsgeberin oder Ihrem Wohnungsgeber.
Zuständige Stelle
Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Wethautal
Welche Unterlagen werden benötigt?
Wohnungsgeberbestätigung mit folgenden Angaben:
- Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
- Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
- Datum des Einzugs
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens 2 Wochen nach dem Einzug auszustellen.
Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn die Bestätigung des Einzugs nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.