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Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung gemäß § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz

Gemäß § 58 c Abs. 1, Satz 1 Soldatengesetz übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname
  2. Vorname
  3. gegenwärtige Anschrift

Zum 31.03.2019 werden somit die Daten der Personen übermittelt, die im Jahr 2020 volljährig werden (Geburtsjahrgang 2002).
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) dem widersprochen haben.